Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige Computer Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Die Richter haben damit die Revisionen von drei Klägern, einem Anwalt und zwei Studenten, gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen.
Internetfähige PC seien Empfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und würden damit grundsätzlich für den Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten, so die Richter. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Besitzer des Gerätes nicht die Absicht habe, mit dem PC tatsächlich Hörfunk- oder Fernsehsendungen zu empfangen.
Somit ist die GEZ nun berechtigt, eine Gebühr für “neuartige Rundfunkempfangsgeräte” zu verlangen, wenn nicht bereits für herkömmliche Endgeräte wie Radio oder Fernsehen GEZ-Gebühren bezahlt werden.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
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