Neue Widerrufsbelehrung tritt am 4. August 2011 in Kraft


4. August 2011, von in eCommerce, Neuigkeiten

Heute tritt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen in Kraft. Onlineshopbetreiber müssen ihre Widerrufsbelehrung (wieder einmal) ändern, um nicht nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Monaten abgemahnt zu werden.

In einem Urteil vom 3. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutschen Vorschriften zum Wertersatz, wonach der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten musste, für teilweise europarechtswidrig erklärt. Daher mussten die Vorschriften angepasst werden.

Nach dem Urteil des EuGH kann Wertersatz für ein „Ausprobieren“ der Ware nicht geltend gemacht werden. Wertersatz kann aber weiterhin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verlangt werden.

Da sich die Ansprüche des Händlers auf Wertersatz bereits zuvor an dem EuGH-Urteil messen lassen mussten, handelt es sich bei der nun erfolgten Gesetzesänderung mehr um eine Klarstellung im Wortlaut als um eine tatsächliche Rechtsänderung.

Nach dem geänderten § 312e Abs. 1 BGB kann der Händler Wertersatz für die Verschlechterung der Sache nur noch verlangen, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher zuvor korrekt über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen in Textform belehren.

Die Beweislast für eine Nutzung der Ware, die im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, trägt der Händler.

Der geänderte Gesetzestext führt dazu, dass auch die Widerrufsbelehrung geändert werden muss. Die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung ist hier abrufbar.

Die geänderten Vorschriften gelten ab heute. Es ist jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen, nach der die bisherige Musterbelehrung noch drei Monate (also bis zum 4. November 2011) verwendet werden darf, ohne dass ein Händler hierfür abgemahnt werden kann.

Noch ein Hinweis: Für die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung zusätzlich eine gesonderte Vereinbarung (z. B. in AGB) erforderlich. Da der Gesetzgeber bei der Kostenerstattung das Wort „regelmäßigen“ ergänzt hat, muss auch die entsprechende gesonderte Vereinbarung angepasst werden.

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