Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Krise der GmbH


Der Geschäftsführer einer GmbH trägt die Verantwortung für das Unternehmen und sein Handeln. Insbesondere wenn eine GmbH in eine wirtschaftliche Krise gerät, stellt dies den Geschäftsführer vor besondere Herausforderungen.

Das gilt vor allem mit Blick auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht.

Gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlassen sie das, kommen neben zivil- und strafrechtlichen Sanktionen insbesondere Schadensersatzansprüche nach § 64 GmbHG in Betracht.

Nach § 64 GmbHG sind  Geschäftsführer einer GmbH dabei zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenz der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit  bzw. Überschuldung) geleistet wurden. Ausgenommen von dieser Haftung sind lediglich Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, woran jedoch erhöhte Anforderungen geknüpft werden.

Für den Beginn der Insolvenzantragsfrist ist dabei nicht die Erkennbarkeit für den Geschäftsführer, sondern das objektive Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung (Insolvenzreife) maßgeblich.

Bei der Feststellung der Insolvenzreife bereitet insbesondere der Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO Schwierigkeiten und birgt erhebliche Risiken für Geschäftsführer. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, „wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Ein Unternehmen, das voraussichtlich in der Lage ist, mittelfristig seine Zahlungspflichten zu erfüllen, muss somit keinen Insolvenzantrag stellen, selbst wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Bei positiver Fortführungsprognose entfällt der Überschuldungstatbestand.

An das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose werden dabei jedoch hohe Anforderungen gestellt. Voraussetzung für eine Fortführungsprognose ist die Aufstellung eines dokumentierten Finanz- und Ertragsplanes mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum. Nach wohl überwiegender Meinung wird ein Prognosezeitraum von bis zu zwei Jahren (das laufende und das nächste Geschäftsjahr) empfohlen.

Die Prognose hat neben allen zu erwartenden Einnahmen auch alle zukünftigen, noch nicht begründeten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die vorhandene Liquidität und die Einnahmen, die prognostiziert worden sind, müssen den Verbindlichkeiten, die bereits fällig sind oder im Prognosezeitraum noch fällig werden, gegenübergestellt werden.

Eine kurzfristige Überschuldung und damit einhergehende nicht-Erfüllung der Zahlungspflichten bedeutet somit nicht generell die Insolvenzantragspflicht eines Unternehmens. Weitere Informationen zu dieser Problematik bietet die vdB Consult&Wirtschaftsdienste sowie die Insoinfo.

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